Mit dem Inkrafttreten des KRITIS‑Dachgesetzes (KRITIS‑DG) hat der Gesetzgeber einen einheitlichen Rahmen geschaffen, um die physische Resilienz kritischer Anlagen in Deutschland zu stärken. Das Gesetz legt fest, welche Einrichtungen aufgrund ihrer Bedeutung für das Gemeinwesen als kritisch gelten und welche Anforderungen deren Betreiber erfüllen müssen, um die Versorgungssicherheit und Funktionsfähigkeit zentraler gesellschaftlicher Dienstleistungen zu gewährleisten. Ein Ausfall oder eine Beeinträchtigung solcher Anlagen könnte erhebliche Versorgungsengpässe, Störungen der öffentlichen Sicherheit oder weitreichende Folgen nach sich ziehen.
Betreiber von Anlagen, die als erheblich eingestuft werden, müssen umfassende Vorgaben erfüllen – von der Registrierung über Risikoanalysen und Risikobewertungen bis hin zur Umsetzung von Resilienzmaßnahmen. Damit trägt das Gesetz wesentlich dazu bei, kritische Infrastrukturen vor Störungen und Angriffen zu schützen.

1. Zugehörigkeit zu einem kritischen Sektor – Unternehmen, die in einem der folgenden Sektoren tätig sind, könnten dem KRITIS-Dachgesetz unterliegen:
2. Schwellenwerte zum Versorgungsgrad
Das BMI legt Schwellenwerte zum Versorgungsgrad fest, ab denen eine Anlage als erheblich gilt. Bei der Festlegung dieser Schwellenwerte werden folgende Kriterien berücksichtigt:
Der Regelwert beträgt 500.000 zu versorgende Einwohner pro Anlage.
3. Anlagen mit besonderer Bedeutung
Neben den regulären Schwellenwerten kann das BMI bestimmte Anlagenkategorien unabhängig vom Versorgungsgrad als erheblich einstufen, wenn deren Ausfall wesentliche staatliche oder gesellschaftliche Funktionen beeinträchtigen würde. Welche Anlagen dies im Einzelnen betrifft, wird durch eine spätere Rechtsverordnung festgelegt.

Unternehmen bzw. Betreiber, deren Anlagen als erhebliche kritische Anlagen eingestuft werden, müssen sich auf der dafür vorgesehenen Plattform registrieren.
Nach der Registrierung müssen Betreiber folgende Anforderungen erfüllen:
1. Durchführung einer Risikoanalyse und Risikobewertung
Dabei werden relevante Gefahren, Abhängigkeiten und mögliche Auswirkungen bewertet.
2. Ableitung geeigneter Resilienzmaßnahmen auf Grundlage dieser Analyse.
Die Maßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein:
3.Erstellung eines Resilienzplans, in dem diese Maßnahmen dokumentiert und begründet werden
4.Umsetzung der im Resilienzplan festgelegten Maßnahmen im operativen Betrieb.
5.Vorlage von Nachweisen auf behördliche Aufforderung:
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